Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029
10.04.2025
Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029
Am Sonntag, 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Zu wählen sind:
• Gemeinderat (5 Mitglieder)
• Gemeindeammann
• Vizeammann
• Finanzkommission (3 Mitglieder)
• Steuerkommission (3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)
• Wahlbüro (2 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von mindestens 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 15. August 2025, 12:00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im 1. Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Regelung für die Gemeinderatswahlen
Die fünf Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann und der Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27 a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen sind im ersten Wahlgang keine stillen Wahlen möglich.
Regelung für die übrigen Wahlen:
Werden bis zum 44. Vortag weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a Abs. 3 GPR).
Gemeinderat Moosleerau