Bauverwaltung

Regionale Bauverwaltung
Bahnhofstrasse 5
5040 Schöftland

für Moosleerau zuständig: Herr Christian Felder

Telefon: 062 739 12 52
Fax: 062 739 12 21
E-Mail: bauverwaltung@schoeftland.ch

Regionale Bauverwaltung Schöftland im Web

Die Regionale Bauverwaltung in Schöftland ist erste Anlaufstelle für das Baubewilligungsverfahren und für die Baukontrollen, zudem ist sie für die fachtechnische Prüfung und Behandlung der Baugesuche zuständig. Sie gibt Auskunft über die einzelne Bewilligungsverfahren und steht zur Beantwortung Ihrer spezifischen Fragen gerne zur Verfügung.

Online-Schalter

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Bauverwaltung/Gemeindebetriebe
Bau- und Nutzungsordnung
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Bau- und Nutzungsordnung_neu_nicht genehmigt
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Baugesuchsformular Gemeinde (digital)
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Baugesuchsformular Gemeinde (Papier-Bogen)
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Beilageblatt zum Baugesuch
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Baugesuch vereinfachtes Verfahren - Unterschriftenblatt
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Baugesuchsformular Kanton
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Anmeldung Baukontrolle durch Bauverwaltung Schöftland
Bauzonenplan
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Bauzonenplan_neue BNO_nicht genehmigt
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Brandschutzgesuch AVA
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Energienachweisformular
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Ersatzabgabeformular
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Kernzonenplan
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Kulturlandplan_neue BNO_nicht genehmigt
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Spezialbauvorschriften Kernzone
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Dienstleistungen

Bau- und Zonenordnung

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Moosleerau können Sie unentgeltlich bei der Gemeindekanzlei beziehen. Hinsichtlich der Zonierung und zu den Bauvorschriften gibt Ihnen die Bauverwaltung gern Auskunft.

Bau- und Nutzungsordnung sowie den zugehörigen Zonenplan finden Sie in unserem Online-Schalter.

E-Mail Bauverwaltung: bauverwaltung@schoeftland.ch

Baugesuche, Baubewilligungspflicht

Es wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Bauverwaltung abzuklären.

Baubewilligungspflicht

§ 59 BauG

1. Alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen diese Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2. Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

§ 30 ABauV

1. Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

  1. herkömmliche Weidezäune bis zu 1.50 m Höhe;
  2. Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m;
  3. Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder;
  4. Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche;
  5. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2;
  6. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
  7. verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben;
  8. maximal 6 Bienenvölker in freistehenden Magazin- oder anderen Bauten;
  9. maximal 2 Monate am selber Ort aufgestellte Wanderwagen für Bienen;
  10. einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundenen Einrichungen;
  11. Wildschutzzäune bis 1.50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

2. Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

  1. Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken;
  2. wenig reflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen;
  3. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
  4. das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote ausserhalb der Pflichtparkplätze bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
  5. Erdsonden, für die eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegt;
  6. unbeleuchtete temporäre Reklamen innerorts mit einer Fläche bis 3.50 m2 Fläche, die beim Aufstellen an Strassen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. November 2009 erfüllen und bei
    1. Wahlplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und längstens 7 Tage danach wieder entfernt werden;
    2. Abstimmungsplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und längstens 7 Tage danach wieder entfernt werden;
    3. anderen Plakaten während maximal 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und längstens 7 Tage danach wieder entfernt werden.

3. Die Errichtung von baubewilligungsbefreiten Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen (Abs. 2 lit. f), die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.

4. Eine Nutzung , die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung nur kurz dauert.

Formulare

Das offizielle Baugesuchsdossier kann kostenlos bei der Regionalen Bauverwaltung Schöftland (bauverwaltung@schoeftland.ch) oder bei der Gemeindekanzlei Moosleerau (moosleerau@moosleerau.ch) bestellt werden. Das Baugesuch muss im Doppel eingereicht werden. Welche Unterlagen beizulegen sind, ist auf der Baugesuchsmappe angegeben.

Die Bauformulare können über den Online-Schalter bestellt bzw. bezogen werden.

Aargauisches Geografisches Informationssystem (AGIS)

Geographische Daten können unter dem nachfolgenden Link der Abteilung für Raumplanung des Kantons Aargau abgerufen werden.

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