Zweigstelle SVA

Hubelstrasse 220
5054 Moosleerau

Telefon: 062 738 70 80
Fax: 062 738 70 81
moosleerau@moosleerau.ch

Die Zweigstelle der Sozialversicherung des Kantons Aargau ist erste Anlaufstelle für alle Belange in Sachen AHV, IV, und EO. Sie arbeitet eng mit der SVA Sozialversicherungsanstalt Aargau zusammen, nimmt folgende Gesuche entgegen und führt Beratungen in folgenden Bereichen durch:

  • Renten der AHV und der IV
  • Ergänzungsleistungen
  • Rückerstattung von Krankheitskosten
  • Hilflosenentschädigungen
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
  • Kinderzulagen im Gewerbe
  • Familienzulagen der Landwirtschaft
  • Erwerbsersatz für Militär- und Zivildienstleistende
  • Mutterschaftsentschädigung

Die Zweigstelle SVA bearbeitet ebenfalls Anmeldung und Fragen im Bereich Sozialversicherungsbeiträge (AHV-Ausweise, Auszüge aus dem individuellen Konto, Beiträge für Selbständigerwerbende, Arbeitgebende, Nichterwerbstätige, Studierende).

Dienstleistungen

AHV / IV / FAK / EO / EL / IPV
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
FAK Familienausgleichskasse
EO Erwerbsersatzordnung
EL Ergänzungsleistungen
IPV Individuelle Prämienverbilligung

Informationen finden Sie direkt unter den nachstehenden Links:

Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA)

Alter- und Hinterlassenenversicherung AHV IV

AHV-Ausweis

Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich oder kann elektronisch von der Homepage der Kantonalen Ausgleichskasse heruntergeladen werden.

E-Mail an die Gemeindezweigstelle SVA senden

AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?

Erwerbstätige entrichten Beiträge ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Für Personen im Rentenalter gelten besondere Bestimmungen. Nichterwerbstätige entrichten Beiträge ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das Doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Minimaler Jahresbeitrag für Ehegatten = Fr. 920.00 (2 x 460.00).

Mehr Infos unter sva-ag.ch

Anmeldung AHV-Rente

Das Anmeldeformular für die AHV-Rente sollte ca. 4 Monate vor Rentenbeginn bei der SVA Aargau eintreffen. Kümmern Sie sich daher frühzeitig darum. Das Anmeldeformular kann über den Online-Schalter der SVA Aargau herunter geladen werden.

Merkblatt „Rentenvorausberechnung“

Ergänzungsleistungen Kurzinformation

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV sind monatliche Geldleistungen der Sozialversicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern Renten und sonstige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Informationen dazu finden Sie unter diesem Link

Erwerbsersatzordnung (EO)

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die

  • in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst und im Rotkreuzdienst Dienst leisten
  • Zivildienst leisten
  • im Zivilschutz Dienst leisten
  • an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen
  • an Jungschützenleiterkursen teilnehmen

Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an die zuständige Ausgleichskasse. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Krankenkassen Prämienverbilligungen

Anspruch Prämienverbilligung

Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens 31. Mai bei der Gemeindezweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.

Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie haben ihren Anspruch mit einem zusätzlichen Formular genauer auszuweisen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Krankenversicherungsausweis für das laufende Jahr für jede auf dem Anmeldeformular aufgeführte Person. Aus dem Krankenversicherungsausweis muss die Grundversicherungsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) ersichtlich sein.
  • Letzte definitive Steuerveranlagung. Quellensteuerpflichtige Personen haben ihr Einkommen aufgrund eines speziellen Formulars zu belegen.

Die Zweigstelle SVA der Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Seit dem 1. Juli 2005 erhalten erwerbstätige Mütter ab dem Tag der Niederkunft längstens für 14 Wochen bzw. 98 Tage, 80 Prozent des durchschnittlichen vor der Niederkunft erzielten Erwerbseinkommens, im Maximum CHF 196.00 pro Tag.

Anspruchsberechtigt sind Mütter, die

  • in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, und
  • während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
  • im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende gelten.

Anspruch haben auch Bezügerinnen, die wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität ein Taggeld beziehen, das auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlischt der Anspruch.

Das Anmeldeformular finden sie unter diesem Link

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