Gemeindekanzlei

Hubelstrasse 220
5054 Moosleerau

Telefon: 062 738 70 80
Fax: 062 738 70 81
E-Mail: moosleerau@moosleerau.ch

Die Gemeindekanzlei ist die Anlaufstelle und Drehscheibe für den Gemeinderat und in der Gemeindeverwaltung. Sie ist insbesondere für die Vorbereitung und den Vollzug aller Gemeindeversammlungs- und Gemeinderatsbeschlüsse verantwortlich. Sie bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor, ist für Öffentlichkeitsarbeit und die gesamte Personal- und Geschäftsführung zuständig.

Dienstleistungen

Abstimmungen und Wahlen

Die Gemeindekanzlei bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor und ist für den Versand der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten verantwortlich.

Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 21. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Jährliche Abstimmungstermine bis 2040 sind ersichtlich unter www.admin.ch

Urnenöffnungszeiten

Urnenstandort: Gemeindeverwaltung
Sonntag: 08.30 Uhr bis 09.00 Uhr

Die Urne wird jeweils auch vor der Gemeindeversammlung aufgestellt, wenn am darauf kommenden Wochenende eine Abstimmung stattfindet.

Resultate

Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten ausgehängt, unter News/Informationen veröffentlicht und in der Zeitung publiziert. Die Resultate auf Bundesebene und des Kantons finden Sie unter www.admin.ch und unter www.ag.ch.

Amtliches Publikationsorgan
Logo des Landanzeigers

Der Landanzeiger ist das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde Moosleerau. Diese Zeitung erscheint jeweils am Donnerstag.

Die E-Mail-Adresse lautet: redaktion@landanzeiger.ch

Die Postadresse:

Der Landanzeiger
Druckerei Suter AG
Schönenwerderstrasse 13
5036 Oberentfelden

Telefon: 062 737 90 00
Fax: 062 737 90 05

Beglaubigungen von Unterschriften und Fotokopien

Der Gemeindeschreiber, seine Stellvertreterin, der Gemeindeammann oder der Vizeammann erstellt folgende Beglaubigungen:

  1. Unterschriftsbeglaubigung
    • Unbedingt das Formular erst am Schalter unterschreiben!
    • Sie müssen persönlich am Schalter erscheinen und sich ausweisen.
    • Die Kosten belaufen sich auf Fr. 10.00 / Fr. 20.00 je nach Umfang.

  2. Beglaubigung von Kopien
    • Das Orginaldokument muss mitgebracht werden.
    • Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.
    • Die Kosten belaufen sich auf Fr. 10.00.
    • Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden in der Gemeindekanzlei ausgestellt.
Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
  • Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintrifft, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 4 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe

  • Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
  • Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
  • Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
  • Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
  • Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.

Auskünfte: Gemeindekanzlei

Einbürgerungen

Erleichterte Einbürgerung

Auskünfte zur Einbürgerung erhalten Sie unter den folgenden Links:

www.sem.admin.ch

www.ag.ch

einbuergerung-aargau.ch

E-Mail an die Gemeindeverwaltung

Übungsseite des Staatsbürgerlichen Tests im Kanton Aargau

Feiertagsregelung

Feiertage im Bezirk Zofingen

Jeder Kanton kann zusätzlich zum 1. August acht offizielle Feiertage festlegen. Diese Feiertage sind nach dem Arbeitsgesetz (ArG Art. 20 a) den Sonntagen gleichgestellt. Im Kanton Aargau gelten zurzeit sechs regional unterschiedliche Regelungen.

Im Bezirk Zofingen gelten folgende gesetzliche Feiertage, welche als Ruhe und Feiertage dem Sonntag gleich gestellt sind:

  • Neujahr
  • Berchtoldstag 1
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • Bundesfeiertag
  • Weihnachten
  • Stephanstag 1

1) Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Freitag oder Montag, so gelten der Stephanstag und der Berchtoldstag als Werktage (Kant. Vollziehungsverordnung [VVO] zum Arbeitsgesetz, § 9, Abs. 2).

Gemeindeversammlung

Die Einwohnergemeinde Moosleerau untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist die gesetzgebende Gewalt der Gemeinde (Legislative) und wird gebildet durch alle stimmberechtigten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben sind jährlich mindestens 2 Versammlungen, die Rechnungs-Gemeindeversammlung (bis Ende Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (bis Mitte Dezember).

Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Festlegung des Voranschlages (Budget) und des Steuerfusses
  • Genehmigung der Gemeinderechnung und Kreditabrechnungen
  • Beschlussfassung über öffentliche Bauvorhaben und Planungen
  • Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer
  • Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden

Die Ortsbürgergemeinde

Die Ortsbürger-Gemeindeversammlung findet ebenfalls zweimal pro Jahr – in der Regel im Anschluss an die Einwohner-Gemeindeversammlung – statt.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Zeugnis kann bei der für Ihren Wohnort zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angefordert werden. Für Moosleerau ist dies das

Familiengericht Zofingen
Untere Grabenstrasse 30
4800 Zofingen

Tel. 062 745 12 35

Zum Kontaktformular Familiengericht Zofingen

Inventare

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erben und Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Gemeindekanzlei in Verbindung zu setzen.

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder via Mail bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.

Leumundszeugnis

Mit einem Leumundszeugnis soll gegenüber Stellen und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden soll (z.B. Vermieter oder Prüfungskommission), die strafrechtliche Unbescholtenheit belegt werden. Das Leumundszeugnis bescheinigt den Leumund einer Person. Ein guter Leumund kann bescheinigt werden. wenn jemand seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie, seinen Gläubigern und gegenüber der Gemeinde nachkommt und wenn keine Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Der Leumund wird vom Gemeinderat bescheinigt.

Häufig wird auch noch der Nachweis verlangt, dass die Person in finanziell geregelten Verhältnissen lebt, insbesondere keine Einträge im Betreibungsregister hat. Obwohl häufig verlangt, ist das Leumundszeugnis weder im Bund noch im Kanton gesetzlich definiert. Es empfiehlt sich deshalb nachzufragen, welche Auszüge verlangt werden.

Wenn Sie ein Leumundszeugnis benötigen, können Sie dieses gegen eine Gebühr direkt auf der Gemeindeverwaltung beziehen. Das Leumundszeugnis kann auch per E-Mail angefordert werden, in diesem Fall werden die Gebühren in Rechnung gestellt. Als Grundlage benötigen wir auf jeden Fall von Ihnen einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister (Auszug aus dem Strafregister).

Leumundeszeugnis am Online-Schalter bestellen

Unentgeltliche Rechtspflege

§ 60 Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)

4. Verbeiständung und Vertretung

1 Der Zivilkläger und die Parteien im Privatstrafverfahren können sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vertreten und verbeiständen lassen.

2 In wichtigen Fällen kann der Gerichtspräsident diesen Parteien einen amtlichen Beistand oder Vertreter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Entsprechende schriftliche Gesuche sind bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Vormundschaftswesen

Bei der Führung der Beistandschaften werden hauptsächlich Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie von geistig behinderten und/oder sozial benachteiligten Erwachsenen in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten und für deren Schutz und Betreuung gesorgt.

Vormundschaftsbehörde ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. Diese ordnet vormundschaftliche Massnahmen an.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei oder direkt an das

Familiengericht Zofingen
Untere Grabenstrasse 30
4800 Zofingen

Tel. 062 745 12 35

Zum Kontaktformular zum Familiengericht Zofingen

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